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Bürgersolarpark Oberscheinfeld

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Bekanntmachung über die Billigung und frühzeitige Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 1 BauGB nachfolgender Bauleitplanverfahren:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Bürgersolarpark Oberscheinfeld“ sowie mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan

im Parallelverfahren mit

der 8. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan im Bereich „Bürgersolarpark Oberscheinfeld“

 

In der Gemeinderatssitzung vom 25.07.2023 hat der Gemeinderat des Marktes Oberscheinfeld die Vorentwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Bürgersolarpark Oberscheinfeld“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 08.03.2022 gefasst und öffentlich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich liegt westlich des OT Krettenbach des Marktes Oberscheinfeld im Talraum des Postseebaches (Landkreis Neustadt a. d. Aisch, Regierungsbezirk Mittelfranken).
Der Geltungsbereich mit ca. 25,3 ha umfasst zwei Teilflächen mit den Fl.Nrn. 140, 139, 138, 136, 146 und TF 143 jeweils Gemarkung Krettenbach sowie TF 207, TF 205 in der Gemarkung Stierhöfstetten.

Die Lage und Abgrenzung sind aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos).

übersicht_lage

Abb. Übersicht Lage des Vorhabens

geltungsbereich

Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (ohne Maßstab)

Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes „landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes“, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen.

Die Vorentwürfe mit Begründungen in der Fassung vom 30.04.2023, liegen in der Zeit von Freitag, 18.08.2023 bis einschließlich Dienstag 19.09.2023 im Rathaus Oberscheinfeld während der allgemeinen Dienststunden/Öffnungszeiten, oder nach Vereinbarung öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Bürgersolarpark Oberscheinfeld“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich unberücksichtigt bleiben, wenn der Markt Oberscheinfeld den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans/Flächennut- zungsplans nicht von Bedeutung ist.

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Außerdem kann der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung sowie die auszulegen- den Unterlagen auch auf der Internetseite des Markte Oberscheinfeld

https://www.oberscheinfeld.de/seite/655192/bürgersolarpark-oberscheinfeld.htmlab dem 18.08.2023 eingesehen werden.

 

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Bürgersolarpark Oberscheinfeld“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Änderung Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan in diesem Bereich

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Nur Flächennutzungsplan:

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgeset- zes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).