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„Ortsabrundung Am Mühlbach“ in Stierhöfstetten / Oberscheinfeld

Gemeinde Oberscheinfeld
Landkreis Neustadt a. d. Aisch
Bad Windsheim

Textteil

ZUR ERGÄNZUNGSSATZUNG „Ortsabrundung Am Mühlbach“ in Stierhöfstetten / Oberscheinfeld

Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
Örtliche Bauvorschriften
gemäß Art. 81 BayBO

ENTWURF STAND 08.09.2021

Verfasser:

Florian Schilling Rudolf-Diesel Str. 13a 89257 Illertissen

Gemeinde Oberscheinfeld

Ortsabrundungssatzung „Am Mühlbach“

SATZUNG

(Fassung vom 10.08.2021)

Die Ergänzungssatzung „Ortsabrundung am Mühlbach“ erhält nachfolgende Satzung (textlicher Bebauungsplan):
Die Gemeinde Oberscheinfeld erlässt aufgrund der §§ 1, 2, 8, 9, 10, 13 und 34 des
Baugesetzbuches (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2939) m.W.v. 23.07.2021, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) m.W.v. 23.06.2021,

der Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist,
des
Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, die folgende

Ergänzungssatzung "Ortsabrundung Am Mühlbach"

§1 Geltungsbereich

Die Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen ist Bestandteil dieser Satzung.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 130 der Gemarkung Stierhöfstetten / Oberscheinfeld.

§2 Innenbereich

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB werden die eingegrenzten Teile des Grundstücks mit der Fl. Nr. 130 der Gemarkung Stierhöfstetten / Oberscheinfeld zusätzlich zur Abrundung in den Innenbereich gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einbezogen.

§3 Festsetzungen und Hinweise

WR Reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO
II Maximale Anzahl zulässiger Vollgeschosse gem. § 20 BauNVO: 2
SD Zulässige Dachform: Satteldach
E Zulässige Bauweise gem. § 22 BauNVO: offene Bauweise mit Einzelhäusern 0,35 Zulässige Grundflächenzahl gem. § 19 BauNVO: 0,35

Gemeinde Ortsabrundungssatzung Oberscheinfeld „Am Mühlbach“

Art der baulichen Nutzung:

Aufgrund des dörflichen Charakters dieses Gebietes und der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sind Nutzungen welche gem. § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, werden für den Geltungsbereich dieser Einbeziehungssatzung gem. § 1 Abs. 7 Nr. 3 BauNVO als unzulässig festgesetzt.

Das in der Planzeichnung mit WR 1 gekennzeichnete Gebiet wird als reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO festgesetzt. Dies ist wie folgt definiert:

Zulässig im Gebiet WR 1 sind gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO:
- Wohngebäude
- Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets

dienen.

Maß der baulichen Nutzung:

Grundflächenzahl (GRZ)
(§ 19 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)
Der zulässige Höchstwert der GRZ im Gebiet WR 1 ist der Nutzungsschablone zu entnehmen. Abweichend von § 19 Abs. 4 BauNVO wird für das allgemeine Wohngebiet
WR 1 eine GRZ von 0,35 festgesetzt. Die zulässige GRZ kann durch die Grundfläche für Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze um bis zu 50% des maximal festgesetzten GRZ-Wertes überschritten werden.

Anzahl der Geschosse
(§ 20 und § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO i.V.m. Art 83 Abs. 7 BayBO)
Die zulässige Zahl der Geschosse des Gebiets WR1 wird mit zwei Vollgeschossen festgesetzt und ist der Nutzungsschablone zu entnehmen.

Bauweise, Baugrenzen, Baulinien
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 2a BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
Für das Gebiet WR 1 wird die offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser errichtet. Die Länge der genannten Hausformen darf höchstens 50m betragen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien in der Planzeichnung bestimmt.

Stellplätze
Pro Wohnung müssen 2 Stellplätze errichtet und dauerhaft vorgehalten werden, wobei die Stauräume vor den Garagen nicht angerechnet werden. Falls nur Stellplätze ohne Überdachung oder Carports ohne Zufahrtstore errichtet werden, können die Stauräume entfallen. Die Stellplätze sind im Bauantrag auf dem Lageplan darzustellen.

Einfriedung
Straßenseitige bauliche Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,50 m, gemessen von der Oberkante der baulichen Verkehrserschließung aus, nicht überschreiten. Auf die vorhandene Topografie ist bestmöglich Rücksicht zu nehmen.

Gemeinde Ortsabrundungssatzung Oberscheinfeld „Am Mühlbach“

Hinweis

Umgang mit Niederschlagswasser
Gesammeltes Niederschlagswasser von befestigten Flächen und Dachflächen ist vorrangig flächenhaft bzw. über geeignete Sickeranlagen in den Untergrund zu versickern, sofern dies aufgrund der Untergrundverhältnisse und mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Die fachlichen Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TREBGW), das ATV Arbeitsblatt A 138 "Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser" sowie das ATV-Merkblatt M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" sind dabei zu beachten.

§4 Grünordnung

Innerhalb der eingegrenzten Flächen ist zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Süden und im Westen ein privater Grünstreifen mit einer Mindesttiefe von 5,00 m von baulichen Anlagen freizuhalten.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind grundsätzlich gärtnerisch zu gestalten. Innerhalb der Baugrundstücke ist eine Anpflanzung mit bodenständigen Gehölzen erwünscht. Die Pflanzung mindestens eines großkronigen Laubbaumes je Grundstück ist verpflichtend. Es sind ausschließlich heimische Laubgehölze zu verwenden. Die Mindestgröße soll bei Hochstammgehölzen einen Stammumfang von 14 - 16cm (gemessen ab 1m Höhe) aufweisen. Sträucher sollen eine Mindesthöhe von 60 - 100cm haben.

Vorschläge:

Bäume:
Spitzahorn, Bergahorn, Grauerle, Gemeine Esche, Birke, Hainbuche, Traubenkirsche, Stieleiche, Faulbaum, Weissweide, Winterlinde, Obstbäume (robuste, heimische Sorten) als Hochstämme

Sträucher:
Hainbuche, Gemeiner Hartriegel, Haselnuss, Pfaffenhütchen, Wildapfel, Schlehdorn, Kreuzdorn, Faulbaum, Mandelweide, Korbweide, Schwarzer Holunder, Gemeiner und wolliger Schneeball.

§5 Ausgleichsfläche

Westlich und südöstlich des Satzungsbereiches (Flächen siehe Planzeichnung) ist eine Streuobstwiese als Ausgleichsfläche anzulegen (folgende Pflanzperiode nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes). Die Grünfläche verbleibt in Privatbesitz und wird von den Bauwerbern bepflanzt. Eine genaue Regelung von Pflanzung und Pflege erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag, den die Gemeinde mit den Bauwerbern schließt.

Die nachfolgenden Vorgaben über Pflanzung und Pflege sind in den Vertrag aufzunehmen:

Pflanzabstand zwischen den einzelnen Obstbäumen gleich 7m bis 9m. Pflanzgrösse: Hochstämme.

Gemeinde Ortsabrundungssatzung Oberscheinfeld „Am Mühlbach“

Artenauswahl:

Äpfel: Jakob Fischer, Jakob Lebel, Gehers Rambur, Schöner v. Wiltshire, Weißer Klarapfel, Dülmener Herbstrosenapfel, Danziger Kantapfel, Josef Musch, Krügers Dickstiel, Wettringer Taubenapfel, Mauzenapfel, Schöner v. Herrenhut, Baumanns Renette, Himbeerapfel, Kaiser Wilhelm, Pfaffenhofer Schmelzling, Rheinischer Winterrambur, Roter Boskoop, Schöner v. Boskoop, Riesenboiken, Champagner-Renette, Grosser Rheinischer Bohnapfel, Roter Eisapfel.

Birnen: Schweizer Wasserbirne, Bayrische Weinbirne, Blumenbachs Butterbirne, Elsa, Esperens Herrenbirne, Grumkow, Gute Graue, Hofratsbirne, Marianne, Petersbirne, Phillipsbirne, Robert de Neufville, Winterlonchen.

Zwetschen: Hauszwetsche, Wangenheim

Pflege: Die Obstbäume sind einmal im ausgehenden Winter (nach den Frösten) zurückzuschneiden.

§6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gemeinde Oberscheinfeld, _____ . _____ . ________

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Herr Sendner,
Erster Bürgermeister

Weitere Informationen

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